RS OGH 1979/5/17 12Os8/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1979
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Norm

StGB §164

Rechtssatz

Solange der durch den Hehler herbeigeführte rechtswidrige Zustand (der dem Geschädigten den Zugriff auf die Sache verwehrt oder erschwert) aufrechterhalten bleibt, ist die Beteiligung (§ 12, 3.Fall StGB) an der Hehlerei möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095344

Dokumentnummer

JJR_19790517_OGH0002_0120OS00008_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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