Norm
StGB §164Rechtssatz
Solange der durch den Hehler herbeigeführte rechtswidrige Zustand (der dem Geschädigten den Zugriff auf die Sache verwehrt oder erschwert) aufrechterhalten bleibt, ist die Beteiligung (§ 12, 3.Fall StGB) an der Hehlerei möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095344Dokumentnummer
JJR_19790517_OGH0002_0120OS00008_7900000_003