RS OGH 1979/5/17 7Ob638/79, 7Ob202/14b

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Veröffentlicht am 17.05.1979
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Norm

EheG §49 A1f

Rechtssatz

Es steht dem Ehegatten nicht zu, den anderen Eheteil für begangene Eheverfehlungen zu bestrafen. Kann er sich zu einer Scheidungsklage nicht entschließen, beantwortet er aber die Verfehlung des anderen Teiles beharrlich durch ein herabsetzendes und beleidigendes Verhalten, so macht er sich selbst schwerer Eheverfehlungen schuldig.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 638/79
    Entscheidungstext OGH 17.05.1979 7 Ob 638/79
    Veröff: EFSlg 33902
  • 7 Ob 202/14b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 202/14b
    Auch; nur: Es steht dem Ehegatten nicht zu, den anderen Eheteil für begangene Eheverfehlungen zu bestrafen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0056435

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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