Norm
EheG §49 A1fRechtssatz
Es steht dem Ehegatten nicht zu, den anderen Eheteil für begangene Eheverfehlungen zu bestrafen. Kann er sich zu einer Scheidungsklage nicht entschließen, beantwortet er aber die Verfehlung des anderen Teiles beharrlich durch ein herabsetzendes und beleidigendes Verhalten, so macht er sich selbst schwerer Eheverfehlungen schuldig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0056435Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015