TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/25 2003/21/0035

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Veröffentlicht am 25.04.2003
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Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

ARB1/80 Art7;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §6 Abs5;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kletzer, über die Beschwerde der Ü in Oberwaltersdorf, vertreten durch Dr. Günther Romauch und Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 4. Februar 2003, Zl. Fr 8201/02, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus.

Zur Begründung dieser Maßnahme verwies die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin seit Ablauf ihres vom 8. Februar 2001 bis 5. Mai 2001 gültigen Visums das Bundesgebiet nicht verlassen habe und sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Soweit sie sich darauf berufe, dass ein Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihren Ehemann anhängig sei, sei dem zu entgegnen, dass der Zeitpunkt des Abschlusses dieses Verfahrens noch nicht vorhergesehen werden könne; es sei zwar am 30. April 2002 ein Zusicherungsbescheid ausgestellt worden, es müsse jedoch noch der Nachweis des Austrittes aus dem türkischen Staatsverband erbracht werden. Die Beschwerdeführerin sei daher, solange ihr Ehemann die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze, auch nicht im Sinn des § 49 FrG begünstigt. Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt dauere nunmehr seit Mai 2001 und sie habe offensichtlich bereits bei Beantragung des Touristenvisums beabsichtigt, nach Ablauf der Gültigkeit dieses Visums Österreich keinesfalls freiwillig zu verlassen. Es könne nicht Intention des Fremdengesetzes 1997 sein, dass Fremde nach Ablauf des Visums weiterhin illegal bei ihren Angehörigen Aufenthalt nehmen und sich dann auf § 37 Abs. 1 FrG berufen und somit den Aufenthalt in Österreich erzwingen könnten. Wegen der Täuschungshandlung der Beschwerdeführerin könnte sogar die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FrG in Erwägung gezogen werden. Wegen der Kürze des überdies überwiegend unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich sei die Ausweisung auch unter Berücksichtigung der familiären Bindung nach § 37 Abs. 1 FrG als dringend geboten zu erachten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, lediglich auf Grund eines Reisevisums in Österreich eingereist zu sein und seit Ablauf der Gültigkeit dieses Visums über keinen Aufenthaltstitel zu verfügen. Der Gerichtshof sprach wiederholt aus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/18/0424), dass in solchen Fällen türkische Staatsangehörige keine Rechte aus dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 ableiten können. Der Gerichtshof hegt somit keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei.

Es bestehen aber auch keine Bedenken gegen die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass die Ausweisung nach § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei. Diesbezüglich beruft sich die Beschwerde auf das anhängige Verfahren zur Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Ehemann der Beschwerdeführerin. Es ist zwar richtig, dass dann die Beschwerdeführerin Rechte nach § 49 FrG geltend machen kann; dies ändert aber nichts daran, dass ihr dieser Status weder bei Ablauf ihres Visums noch im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zukam. Der Gerichtshof sprach bereits aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 1999, Zl. 99/18/0103), dass die bloße Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an Angehörige des Fremden für den Fall der Erbringung des Nachweises des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband diese Angehörige keineswegs berechtige, im Anschluss an Touristensichtvermerke im Inland "zuzuwarten" und dass auch ein solches "Zuwarten" eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung darstelle. Da dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. auch dazu die zitierten Erkenntnisse Zlen. 98/18/0424 und 99/18/0103) stellt sich die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die einen längeren Aufenthalt in Österreich und eine daraus abzuleitende Integration nicht vorweisen kann, als dringend geboten im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dar. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von ihrem Ermessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. April 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003210035.X00

Im RIS seit

26.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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