RS OGH 1979/5/21 Okt1/79

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Veröffentlicht am 21.05.1979
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Norm

V des BMGU betr Neuregelung der Handelsspannen im pharmazeutischen Großhandel allg
PreisG 1976 §2
PreisG 1976 §8

Rechtssatz

Die Vertragsbestimmung "zur Summe aus Waren, Emballagen etc erfolgt ein Verarbeitungszuschlag von 3 %, soweit der Verkauf an Letztverbraucher erfolgt", verstößt nicht gegen die zitierte Verordnung und auch nicht gegen das Preisgesetz 1976. Bei Ihrer Prüfung durch das Kartellgericht muß die Frage, wer im Falle der Weitergabe von Pharmazeutica seitens der Tierärzte an die Besitzer jener Tiere, denen die Behandlung des Tierarztes zuteil werden soll, als Letztverbraucher anzusehen ist, als rechtlich irrelevant außer Betracht bleiben.

Entscheidungstexte

  • Okt 1/79
    Entscheidungstext OGH 21.05.1979 Okt 1/79
    Veröff: ÖBl 1979,109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0071344

Dokumentnummer

JJR_19790521_OGH0002_000OKT00001_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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