Norm
PreisG 1976 §2Rechtssatz
Die Vertragsbestimmung "zur Summe aus Waren, Emballagen etc erfolgt ein Verarbeitungszuschlag von drei Prozent, soweit der Verkauf an Letztverbraucher erfolgt", verstößt nicht gegen die zitierte Verordnung und auch nicht gegen das PreisG 1976. Bei Ihrer Prüfung durch das Kartellgericht muß die Frage, wer im Falle der Weitergabe von Pharmazeutica seitens der Tierärzte an die Besitzer jener Tiere, denen die Behandlung des Tierarztes zuteil werden soll, als Letztverbraucher anzusehen ist, als rechtlich irrelevant außer Betracht bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0071511Dokumentnummer
JJR_19790521_OGH0002_000OKT00001_7900000_003