RS OGH 1979/5/21 Okt1/79

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Veröffentlicht am 21.05.1979
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Norm

PreisG 1976 §2
PreisG 1976 §8
V BMGU betr die Neuregelung der Handelsspanne im pharmazeutischen Großhandel allg

Rechtssatz

Die Vertragsbestimmung "zur Summe aus Waren, Emballagen etc erfolgt ein Verarbeitungszuschlag von drei Prozent, soweit der Verkauf an Letztverbraucher erfolgt", verstößt nicht gegen die zitierte Verordnung und auch nicht gegen das PreisG 1976. Bei Ihrer Prüfung durch das Kartellgericht muß die Frage, wer im Falle der Weitergabe von Pharmazeutica seitens der Tierärzte an die Besitzer jener Tiere, denen die Behandlung des Tierarztes zuteil werden soll, als Letztverbraucher anzusehen ist, als rechtlich irrelevant außer Betracht bleiben.

Entscheidungstexte

  • Okt 1/79
    Entscheidungstext OGH 21.05.1979 Okt 1/79
    Veröff: ÖBl 1979,109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0071511

Dokumentnummer

JJR_19790521_OGH0002_000OKT00001_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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