Norm
ARG §13aRechtssatz
Mit dem an sich mehrdeutigen Begriff "Großhandel" wird jener Bereich des Handels umschrieben, bei dem der Absatz der Ware nicht an den Konsumenten, sondern an den Wiederverkäufer erfolgt. Vom Großhandel wird daher nicht jene Sparte des Handels betroffen, in der die Veräußerung der Ware an den (Letztverbraucher) Verbraucher, also an jene Person erfolgt, die eine Ware zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch erwirbt und ohne die Absicht, sie wieder zu veräußern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0071516Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017