Norm
GmbHG §15Rechtssatz
§ 15 HGB, der an die Stelle des im § 17 Abs 2 GmbHG genannten Art 46 (A) HGB getreten ist, gilt infolge seiner Verkehrsschutzfunktion nur für den Geschäftsverkehr und greift daher insbesondere bei der Beurteilung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die die Konkurseröffnung über ihr Vermögen beantragt, nicht Platz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0059744Dokumentnummer
JJR_19790522_OGH0002_0050OB00309_7900000_002