Norm
AußStrG §9 J1Rechtssatz
Räumt das Gesetz im Falle der beabsichtigten amtswegigen Löschung ein Widerspruchsrecht jedem ein, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat und ist dafür die Beeinträchtigung eines Rechtes nicht erforderlich, muß demjenigen, der einen solchen Widerspruch erhebt, auch die Beteiligtenstellung zuerkannt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006851Dokumentnummer
JJR_19790523_OGH0002_0060OB00008_7900000_001