RS OGH 1979/5/23 6Ob8/79, 6Ob4/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1979
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Norm

AußStrG §9 J1

Rechtssatz

Räumt das Gesetz im Falle der beabsichtigten amtswegigen Löschung ein Widerspruchsrecht jedem ein, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat und ist dafür die Beeinträchtigung eines Rechtes nicht erforderlich, muß demjenigen, der einen solchen Widerspruch erhebt, auch die Beteiligtenstellung zuerkannt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 8/79
    Entscheidungstext OGH 23.05.1979 6 Ob 8/79
    HS 10/20 = HS 11/20
  • 6 Ob 4/88
    Entscheidungstext OGH 11.02.1988 6 Ob 4/88
    Vgl auch; Beisatz hier: Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis eines Gesellschaftsgläubigers, der die Verfolgung seiner Ansprüche gegen die Gesellschaft in einem Verfahren betreibt, gegen eine die Löschung dieser Gesellschaft anordnende Eintragungsverfügung. (T1) = RdW 1988,198 = NZ 1088,309 = EvBl 1988/124 S 600 = WBl 1988,306 = GesRZ 1989,104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006851

Dokumentnummer

JJR_19790523_OGH0002_0060OB00008_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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