RS OGH 1979/5/23 3Ob47/79, 3Ob48/90, 3Ob319/99d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1979
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Norm

EO §3 IIIA
ZPO §84 II

Rechtssatz

Formgebrechen des Exekutionsantrages können im allgemeinen durch einen Auftrag zur Verbesserung gem §§ 84, 85 ZPO, § 78 EO behoben werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 47/79
    Entscheidungstext OGH 23.05.1979 3 Ob 47/79
    EvBl 1979/229 S 609
  • 3 Ob 48/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 3 Ob 48/90
    Beisatz: Für die Verbesserung ist es ohne Bedeutung, ob ihr die Möglichkeit einer Rangverschiebung entgegenstünde. Nur bei jenen Exekutionsanträgen, bei denen sich der Rang des Befriedigungsrechtes des betreibenden Gläubigers gemäß § 29 Abs 1 GBG nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei Gericht richtet, gilt etwas anderes.(T1) Veröff: SZ 63/99
  • 3 Ob 319/99d
    Entscheidungstext OGH 29.02.2000 3 Ob 319/99d
    Vgl; Beisatz: Der Verbesserungsauftrag ist keine Erledigung im Sinne des § 456 Geo, sondern bloß eine Zwischenerledigung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000042

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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