RS OGH 1979/5/24 9Os25/79, 11Os25/98

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Veröffentlicht am 24.05.1979
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Norm

StGB §129 Z1

Rechtssatz

Eine Produktionsstätte und Verkaufsstätte (hier: Gärtnerei) wird auch durch die Aufbewahrung von zu Produktionszwecken und Verkaufszwecken bestimmten Waren nicht zum Lagerplatz.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 25/79
    Entscheidungstext OGH 24.05.1979 9 Os 25/79
    Veröff: SSt 50/25
  • 11 Os 25/98
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 11 Os 25/98
    Vgl; Beisatz: Ein Lagerplatz im Sinne des § 129 Z 1 StGB ist ein zumindest teilweise durch künstliche Hindernisse (Zäune, Hecke, Mauern) gegen das Betreten durch Unbefugte gesichertes Areal, das erkennbar dazu vorgesehen ist, Güter aller Art, sohin bewegliche (körperliche) Sachen, die wirtschaftlich nicht völlig wertlos sind (§ 127 StGB), auf Dauer zur Bereitstellung im Bedarfsfall zu verwahren, und welches damit in zumindest überwiegender Funktion der Vorratshaltung und Bereitstellung dieser Güter dient, die - soferne sie dort gelagert werden - ohne weitere Differnzierung in "Waren", "Materialien" oder "Betriebsmittel" den besonderen Schutz gegen Einbruch genießen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093901

Dokumentnummer

JJR_19790524_OGH0002_0090OS00025_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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