Norm
StVO §19 AIIaRechtssatz
Die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs verlangt eine eindeutige und im Einzelfall sofort überschaubare Regelung, wer im Vorrang ist und damit eine möglichst uneingeschränkte Unterordnung des Wartepflichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074346Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022