RS OGH 1979/5/25 8Ob52/79 (8Ob53/79), 2Ob32/22b

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Veröffentlicht am 25.05.1979
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Norm

StVO §19 AIIa

Rechtssatz

Die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs verlangt eine eindeutige und im Einzelfall sofort überschaubare Regelung, wer im Vorrang ist und damit eine möglichst uneingeschränkte Unterordnung des Wartepflichtigen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 52/79
    Entscheidungstext OGH 25.05.1979 8 Ob 52/79
  • 2 Ob 32/22b
    Entscheidungstext OGH 16.03.2022 2 Ob 32/22b
    nur: Die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs verlangt eine eindeutige und im Einzelfall sofort überschaubare Regelung, wer im Vorrang ist. (T1)
    Beisatz: Beim Vorrangverzicht nach § 19 Abs 8 stVO kommt es daher auf die objektive Wahrnehmbarkeit des Zum-Stillstand-Bringens des an sich bevorrangten Fahrzeugs an. Auf das subjektive Wahrnehmen des Vorrangverzichts kann nicht abgestellt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074346

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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