RS OGH 1979/5/25 8Ob52/79 (8Ob53/79), 2Ob19/81

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Veröffentlicht am 25.05.1979
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Norm

StVO §19 Abs6 BVId

Rechtssatz

Sobald ein vorrangberechtigtes Fahrzeug im Blickwinkel eines Kraftfahrzeuglenkers erscheint, der aus einer Hauseinfahrt oder Grundstückseinfahrt kommt, genügt nicht ein kurzer Blick auf das herannahende Fahrzeug. Der Wartepflichtige darf vielmehr nur unter sorgfältiger Beobachtung dieses Verkehrsteilnehmers einfahren, nachdem er sichere Anhaltspunkte dafür hat, daß die Geschwindigkeit des herannahenden Verkehrsteilnehmers ihm das Einfahren ohne Gefährdung oder Behinderung des Vorrangberechtigten im Sinne des § 19 Abs 7 StVO ermöglicht. Nötigenfalls hat er ein bereits begonnenes Einfahren sofort abzubrechen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 52/79
    Entscheidungstext OGH 25.05.1979 8 Ob 52/79
  • 2 Ob 19/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 2 Ob 19/81
    Vgl; Veröff: ZVR 1981/270 S 371

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074514

Dokumentnummer

JJR_19790525_OGH0002_0080OB00052_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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