Norm
StVO §19 Abs6 BVIdRechtssatz
Sobald ein vorrangberechtigtes Fahrzeug im Blickwinkel eines Kraftfahrzeuglenkers erscheint, der aus einer Hauseinfahrt oder Grundstückseinfahrt kommt, genügt nicht ein kurzer Blick auf das herannahende Fahrzeug. Der Wartepflichtige darf vielmehr nur unter sorgfältiger Beobachtung dieses Verkehrsteilnehmers einfahren, nachdem er sichere Anhaltspunkte dafür hat, daß die Geschwindigkeit des herannahenden Verkehrsteilnehmers ihm das Einfahren ohne Gefährdung oder Behinderung des Vorrangberechtigten im Sinne des § 19 Abs 7 StVO ermöglicht. Nötigenfalls hat er ein bereits begonnenes Einfahren sofort abzubrechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074514Dokumentnummer
JJR_19790525_OGH0002_0080OB00052_7900000_003