Norm
ABGB §1304 BIIaRechtssatz
Bei der Verschuldensaufteilung zwischen alkoholisiertem Lenker und Mitfahrer ist davon auszugehen, dass der Lenker in erster Linie selbst seine Fahrtüchtigkeit zu beurteilen hat und die Verantwortung für seine Fahrgäste trägt. Eine höhere (und daher leichter erkennbare) Blutalkoholmenge wirkt sich daher nicht zugunsten des Lenkers aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0027122Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2011