Norm
StGB §133 D3Rechtssatz
Nach § 133 StGB muß sich der Vorsatz auf eine unrechtmäßige Bereicherung erstrecken. Unrechtmäßig handelt nicht, wer sich ein von einem Schuldner oder für diesen anvertrautes Gut wegen einer fälligen (aufrechten oder vermeintlichen) Gegenforderung in Aufrechnungsabsicht zueignet, mag auch eine solche Aufrechnung allenfalls zivilrechtlich unzulässig sein (SSt 29/89 ua). Der Täter muß jedoch im Zeitpunkt der Zueignung den Aufrechnungswillen haben (siehe Leukauf-Steininger 676). Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit fehlt auch bei Bestehen eines sogenannten präsenten Deckungsfonds, den der Täter zur Erstattung verwenden will. Ein solcher präsenter Deckungsfonds liegt zwar nicht vor, wenn er in der bloß allfälligen Möglichkeit der Aufnahme oder Überziehung von Krediten besteht, also abhängig ist, ob ein Dritter, der nicht dazu verpflichtet ist, eine Zustimmung zur Kreditgewährung gibt (ÖJZ-LSK 1979/110, Leukauf-Steininger 676), er liegt hingegen vor, wenn dem Angeklagten ein vertraglicher Anspruch auf Überziehung seines Lohnkontos eingeräumt wurde. Denn auch unter dieser Voraussetzung ist die Realisierung der Forderung kurzfristig möglich und nicht von der freiwilligen Leistung eines Dritten abhängig. Daß der Täter den ihm eingeräumten Kreditrahmen nicht zur Befriedigung der Forderung des Geschädigten ausgeschöpft hat, ist ein Umstand, der - allgemein gesehen - gegen seine Verwendungsabsicht spricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0094453Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018