RS OGH 1979/5/28 12Os60/79, 13Os28/80, 13Os47/81, 9Os30/83, 15Os131/98, 13Os69/18y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1979
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Norm

StGB §133 D3
StGB §133 D4

Rechtssatz

Nach § 133 StGB muß sich der Vorsatz auf eine unrechtmäßige Bereicherung erstrecken. Unrechtmäßig handelt nicht, wer sich ein von einem Schuldner oder für diesen anvertrautes Gut wegen einer fälligen (aufrechten oder vermeintlichen) Gegenforderung in Aufrechnungsabsicht zueignet, mag auch eine solche Aufrechnung allenfalls zivilrechtlich unzulässig sein (SSt 29/89 ua). Der Täter muß jedoch im Zeitpunkt der Zueignung den Aufrechnungswillen haben (siehe Leukauf-Steininger 676). Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit fehlt auch bei Bestehen eines sogenannten präsenten Deckungsfonds, den der Täter zur Erstattung verwenden will. Ein solcher präsenter Deckungsfonds liegt zwar nicht vor, wenn er in der bloß allfälligen Möglichkeit der Aufnahme oder Überziehung von Krediten besteht, also abhängig ist, ob ein Dritter, der nicht dazu verpflichtet ist, eine Zustimmung zur Kreditgewährung gibt (ÖJZ-LSK 1979/110, Leukauf-Steininger 676), er liegt hingegen vor, wenn dem Angeklagten ein vertraglicher Anspruch auf Überziehung seines Lohnkontos eingeräumt wurde. Denn auch unter dieser Voraussetzung ist die Realisierung der Forderung kurzfristig möglich und nicht von der freiwilligen Leistung eines Dritten abhängig. Daß der Täter den ihm eingeräumten Kreditrahmen nicht zur Befriedigung der Forderung des Geschädigten ausgeschöpft hat, ist ein Umstand, der - allgemein gesehen - gegen seine Verwendungsabsicht spricht.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 60/79
    Entscheidungstext OGH 28.05.1979 12 Os 60/79
    Veröff: SSt 50/34 = EvBl 1979/215 S 551
  • 13 Os 28/80
    Entscheidungstext OGH 27.03.1980 13 Os 28/80
    Ausdrücklich gegenteilig; nur: Unrechtmäßig handelt nicht, wer sich ein von einem Schuldner oder für diesen anvertrautes Gut wegen einer fälligen (aufrechten oder vermeintlichen) Gegenforderung in Aufrechnungsabsicht zueignet, mag auch eine solche Aufrechnung allenfalls zivilrechtlich unzulässig sein (SSt 29/89 ua). (T1) Beisatz: Zueignung anvertrauter Sachen ist immer Vertragsverletzung und damit Unrecht. (T2) Veröff: SSt 51/14 = EvBl 1980/182 S 524
  • 13 Os 47/81
    Entscheidungstext OGH 21.05.1981 13 Os 47/81
    Vgl aber; nur T1; Beisatz: Mit dem Tatbestandsmerkmal der unrechtmäßigen Bereicherung wird das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit, also ein Schuldelement, ausgeschlossen. (T3)
  • 9 Os 30/83
    Entscheidungstext OGH 07.06.1983 9 Os 30/83
    Vgl auch; nur: Ein solcher präsenter Deckungsfonds liegt zwar nicht vor, wenn er in der bloß allfälligen Möglichkeit der Aufnahme oder Überziehung von Krediten besteht, also abhängig ist, ob ein Dritter, der nicht dazu verpflichtet ist, eine Zustimmung zur Kreditgewährung gibt (ÖJZ-LSK 1979/110, Leukauf-Steininger 676), er liegt hingegen vor, wenn dem Angeklagten ein vertraglicher Anspruch auf Überziehung seines Lohnkontos eingeräumt wurde. Denn auch unter dieser Voraussetzung ist die Realisierung der Forderung kurzfristig möglich und nicht von der freiwilligen Leistung eines Dritten abhängig. (T4) Beisatz: Hier: Kontokorrentkredit. (T5)
  • 15 Os 131/98
    Entscheidungstext OGH 01.10.1998 15 Os 131/98
    Vgl auch; nur: Nach § 133 StGB muß sich der Vorsatz auf eine unrechtmäßige Bereicherung erstrecken. Unrechtmäßig handelt nicht, wer sich ein von einem Schuldner oder für diesen anvertrautes Gut wegen einer fälligen (aufrechten oder vermeintlichen) Gegenforderung in Aufrechnungsabsicht zueignet, mag auch eine solche Aufrechnung allenfalls zivilrechtlich unzulässig sein (SSt 29/89 ua). Der Täter muß jedoch im Zeitpunkt der Zueignung den Aufrechnungswillen haben. (T6); Beisatz: Eine - fallspezifisch das Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens bewirkende - Widmung übergebener Gelder schließt eine strafrechtlich relevante Tätervorstellung von einer Aufrechnung mit vermeintlichen Gegenforderungen nicht schlechterdings aus. (T7)
  • 13 Os 69/18y
    Entscheidungstext OGH 12.09.2018 13 Os 69/18y
    Auch; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0094453

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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