Norm
StGB §167 Abs3Rechtssatz
Dem Täter ist tätige Reue auch dann zuzubilligen, wenn er im Zeitpunkt der Selbstanzeige eine Handlung setzt - vorliegend Einverständnis mit der Verrechnung des gesamten Schadens mit dem Lohnguthaben des Täters bei der geschädigten Firma -, die einem effektiven Erlag gleichkommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095495Dokumentnummer
JJR_19790528_OGH0002_0120OS00192_7800000_002