Norm
ABGB §879 BIIdRechtssatz
Das einseitige Provisionsfestsetzungsrecht der Austria Tabakwerke AG ist, soweit es durch die Allgemeine Vertragsbedingungen für Tabakverleger eingeräumt wurde, an sich nach nicht sittenwidrig. Sittenwidrig könnte die Vorgangsweise der Austria Tabakwerke AG bei einer bestimmten Provisionsfestsetzung sein. Ob die gleichlautende Regelung des § 14 Abs 4 TabMG verfassungskonform ist, braucht aber bei Zulässigkeit der parallel anzuwendenden gleichlautenden Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht geprüft zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037830Dokumentnummer
JJR_19790529_OGH0002_0040OB00015_7900000_002