RS OGH 1979/5/30 1Ob598/79, 3Ob530/91, 10Ob70/07b, 1Ob88/14v, 6Ob233/15f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1979
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Norm

ABGB §879 BI
ABGB §879 E
ABGB §1357
ABGB §1400 A

Rechtssatz

Da die Kreditkartengesellschaft dem Kreditkarteninhaber dadurch, dass sie ihm gestattet, mit der Kreditkarte Rechnungen in beliebiger Höhe seiner Unterschrift anzuerkennen anstatt sofort zu bezahlen, eine derartige Verfügungsmacht einräumt, ist es jedenfalls nicht sittenwidrig, ihn auch für die Folgen unverschuldeten Verlustes haften zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 598/79
    Entscheidungstext OGH 30.05.1979 1 Ob 598/79
    Veröff: SZ 52/89 = EvBl 1979/227 S 606 = JBl 1980,427
  • 3 Ob 530/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 3 Ob 530/91
    Auch; Beisatz: Ist aber die Vereinbarung einer unbeschränkten Haftung nicht sittenwidrig, so kann es auch nicht sittenwidrig sein, dass eine Befreiung von der Haftung für bestimmte Fälle nicht vereinbart wird. (T1) Veröff: SZ 64/110 = EvBl 1991/196 S 848 = ÖBA 1992,277 (Filz) = ecolex 1991,845
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der „rechtmäßige Karteninhaber" für die aus der „missbräuchlichen Verwendung" der von ihm unterschriebenen Karte entstehenden Belastungen „haftet", nämlich „bei Zurücklassen der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug": bis zu einem Betrag von 1.090,09 EUR (Klausel 8) und „in allen übrigen Fällen": bis zu einem Betrag von 72,67 EUR (Klausel 9), sind zulässig. (T2)
  • 1 Ob 88/14v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 88/14v
    Vgl aber; Beisatz: Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, die schon allein zur Ungültigkeit der Klausel führt.(T3)
  • 6 Ob 233/15f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 233/15f
    Vgl; Beisatz: Hier: Verlust, Diebstahl oder sonstiger Missbrauch einer SIM-Karte. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016475

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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