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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §87 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer auf Herstellung des der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes und Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichteten selbstverfaßten Eingabe mangels Zuständigkeit des VerfassungsgerichtshofesSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Erkenntnis vom 13.10.1999 gab der Verfassungsgerichtshof der - durch einen Verfahrenshelfer eingebrachten Beschwerde - des Einschreiters insoweit Folge, als er den damals angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes 1a aufhob und den Bund in den Kostenersatz verfällte.
Mit der gegenständlichen, nicht anwaltlich unterfertigten Eingabe bringt der Einschreiter nunmehr vor, daß die belangte Behörde "der Rechtsanschauung des VfGH ... nach VfGG §87 Abs2 nicht nachgekommen" sei, und ersucht den Verfassungsgerichtshof, "die belangte Behörde aufzufordern, den Beschwerdeführer M V sofort einen neuen Bescheid mit der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand nach VfGG §87 Abs2 herzustellen", und seinem "Antrag auf Einstweilige Verfügung nach VVG §8 Abs1,2 statt zu geben".
Dafür ist der Verfassungsgerichtshof aber nicht zuständig:
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht anwendbar. Weiters besteht keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, der belangten Behörde bei allfälliger Säumigkeit mit der Erlassung eines Ersatzbescheides, wie es dem Einschreiter offenbar vorschwebt, aufzutragen, den in §87 Abs2 VerfGG angesprochenen "der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen".
Aus diesen Gründen war die Eingabe wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen. Dieser Beschluß konnte gem. §19 Abs2 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
Verwaltungsvollstreckung, Verfahren, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B374.1999Dokumentnummer
JFT_09999771_99B00374_00