Norm
ABGB §680Rechtssatz
Buchgeld, das sind Konten bei Kreditunternehmungen, über die sofort verfügt werden kann, ist Geld im weiteren Sinn, während Geld im engeren Sinn nur das vom Staat anerkannte Zahlungsmittel ist, für das Annahmezwang besteht (Koziol - Welser 4.Auflage I 177). Ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger Geld zu leisten, so bedeutet die Erbringung von Buchgeld eine Leistung an Zahlungsstatt (§ 1414 ABGB), mit der der Gläubiger einverstanden sein muß (Koziol - Welser aaO). Buchgeld ist trotz seiner wirtschaftlichen Funktion von Bargeld nicht Bargeld; es ist nicht zur Barschaft im Sinne § 680 ABGB zu rechnen. Denn zur Barschaft im Sinne § 680 ABGB gehören zB nicht Wechselurkunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0038664Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2015