Norm
EO §7 Bb1Rechtssatz
Fehlt in einem Unterhaltstitel die Angabe des Anfangszeitpunktes, so kann auf Grund desselben Exekution jedenfalls nicht zur Hereinbringung der vor Entstehung des Titels fällig gewordenen Unterhaltsleistungen bewilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000582Dokumentnummer
JJR_19790530_OGH0002_0030OB00053_7900000_003