RS OGH 1979/5/30 IVZR138/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1979
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Norm

ABGB §878
AFB allg
VersVG §2
VersVG §43

Rechtssatz

In der Feuerversicherung kann aus dem Umstand, daß ihm Versicherungsantrag ein vor der Antragstellung oder dem Vertragsschluß liegendes Datum als Versicherungsbeginn genannt ist, in der Regel nicht gefolgert werden, daß von den Vertragsparteien eine Rückwärtsversicherung gewollt sei. Zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht des Versicherungsagenten.

Veröff: VersR 1979,709

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1979:RS0103351

Dokumentnummer

JJR_19790530_AUSL000_0040ZR00138_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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