Norm
ABGB §878Rechtssatz
In der Feuerversicherung kann aus dem Umstand, daß ihm Versicherungsantrag ein vor der Antragstellung oder dem Vertragsschluß liegendes Datum als Versicherungsbeginn genannt ist, in der Regel nicht gefolgert werden, daß von den Vertragsparteien eine Rückwärtsversicherung gewollt sei. Zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht des Versicherungsagenten.
Veröff: VersR 1979,709
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1979:RS0103351Dokumentnummer
JJR_19790530_AUSL000_0040ZR00138_7700000_001