RS OGH 1979/5/30 6Ob527/79, 1Ob635/81, 5Ob501/83, 4Ob614/89, 1Ob689/89, 7Ob616/90, 4Ob2366/96m, 7Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1979
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Norm

ABGB §1090 IIc

Rechtssatz

Auch wenn der Hauseigentümer durch Jahrzehnte duldet, daß sein Kind mit Ehegatten im Haus lebt, Investitionen vornimmt oder auch verschiedene Arbeiten leistet, setzt das durchaus nicht zwingend eine vertragliche Rechtsgrundlage für die Hausbenützung voraus, sondern ist auch im Rahmen eines ungeregelten, sich aus dem verwandtschaftlichen Naheverhältnis ergebenden tatsächlichen Zustands denkbar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 527/79
    Entscheidungstext OGH 30.05.1979 6 Ob 527/79
    Veröff: EFSlg 33718
  • 1 Ob 635/81
    Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 635/81
    Veröff: MietSlg 33009
  • 5 Ob 501/83
    Entscheidungstext OGH 18.10.1983 5 Ob 501/83
    Veröff: MietSlg 35007
  • 4 Ob 614/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 614/89
  • 1 Ob 689/89
    Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 689/89
  • 7 Ob 616/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 616/90
  • 4 Ob 2366/96m
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2366/96m
    Vgl auch; Beisatz: Auch wenn der Benützer der Räume mit Duldung des Hauseigentümers Investitionen für das ganze Haus in der Erwartung macht, er werde es einmal erben. (T1)
  • 7 Ob 283/99i
    Entscheidungstext OGH 23.02.2000 7 Ob 283/99i
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Wurde dem Antragsgegner von den Eigentümern "erlaubt" das Haus zu bauen und es war "geplant", dass die Streitteile darin wohnen sollten. Dies stellt im Hinblick auf den Umfang der Investitionen und die eindeutige Zielrichtung der Vereinbarung, ein Recht zur "Wohnversorgung" einzuräumen, keinen Fall einer sich nur im Rahmen einer ungeregelten, sich nur aus dem verwandtschaftlichen Naheverhältnis ergebenden tatsächlichen Benützungsmöglichkeit dar, bei der eine vertragliche Rechtsgrundlage nicht vorausgesetzt wird. (T2)
  • 3 Ob 71/01i
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 3 Ob 71/01i
    Auch; Beisatz: Ob durch derartige Investitionen das Maß der üblichen familiären Bestandspflicht überschritten wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T3)
  • 9 Ob 43/03v
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 Ob 43/03v
    Beisatz: Im Zweifelsfall kann gerade nicht die Absicht auf Einräumung eines (dauerhaften) Wohnungsbenützungsrechts angenommen werden, da §863 Abs1 ABGB nur einem ganz eindeutigen und unzweifelhaften Verhalten rechtsgeschäftlichen Erklärungswert beimisst und dabei den Ausschluss jeglichen Zweifels fordert. (T4)
  • 9 Ob 116/04f
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 116/04f
    Vgl auch
  • 10 Ob 64/05t
    Entscheidungstext OGH 13.06.2005 10 Ob 64/05t
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 172/10s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 172/10s
    Beis ähnlich wie T1
  • 1 Ob 84/11a
    Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 84/11a
    Auch
  • 7 Ob 107/17m
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 107/17m
    Vgl auch
  • 3 Ob 32/20g
    Entscheidungstext OGH 08.04.2020 3 Ob 32/20g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020507

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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