Norm
ABGB §552Rechtssatz
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, der bei Auslegung einer letztwilligen Anordnung maßgebend ist, sind Sparguthaben oder Spareinlagen die auf ein Sparkonto bei Sparkassen oder Banken eingelegten Sparbeträge, über die eine Urkunde ausgestellt wird. Hingegen sind Guthaben auf Girokonten sog täglich fällige Gelder, über die der Kontoinhaber jederzeit verfügen kann, was auf Sparguthaben nicht zutrifft. Giroguthaben sind daher nach dem gewöhnlichen sprachgebrauch keine Sparguthaben. Bargeld umfaßt nicht sog Buchgeld, also Guthaben auf Girokonten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012361Dokumentnummer
JJR_19790530_OGH0002_0030OB00565_7800000_001