- 1 Ob 617/79
Veröff: SZ 52/90 = JBl 1980,33 = GesRZ 1979,175
- 5 Ob 615/79
Entscheidungstext OGH 11.09.1979 5 Ob 615/79
nur: Es bestehen Warnpflichten und Aufklärungspflichten, wenn erkennbar ist, dass der Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung sich anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen. Die so geforderte Rücksichtnahme auf den Partner darf nicht zu einer vorzeitigen Bindung des Schutzpflichtigen an die Verhandlungen führen; im Verhandlungsstadium müssen die Parteien vielmehr grundsätzlich noch frei sein, die Fortsetzung der Verhandlungen zu verweigern und auch ohne nähere Angabe von Gründen vom Abschluss des Vertrages abzustehen. (T1)
- 3 Ob 502/80
Entscheidungstext OGH 28.01.1981 3 Ob 502/80
nur: Es bestehen Warnpflichten und Aufklärungspflichten, wenn erkennbar ist, dass der Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung sich anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen. (T2) Veröff: JBl 1981,645
- 1 Ob 3/83
Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 3/83
Auch
- 3 Ob 504/83
Entscheidungstext OGH 13.04.1983 3 Ob 504/83
nur T1; Beisatz: Insbesondere muss der andere Teil über den Umfang der Vertretungsmacht des die Verhandlungen führenden Vertreter hingewiesen werden und der Partner auch darauf hingewiesen werden, dass man noch keinerlei Bindung entstehen lassen wolle. (T3) Veröff: RdW 1983,7
- 7 Ob 561/85
nur T2; Veröff: RdW 1985,370
- 7 Ob 669/86
nur T2
- 2 Ob 506/86
nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Hinweis, der Vertrag bedürfe noch einer Genehmigung, welche nicht bloß Formsache sei. (T4)
- 8 Ob 581/87
- 4 Ob 515/91
Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 515/91
nur T1; Beisatz: Die Beteiligten haben die Verpflichtung, einander Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluss entgegenstehen. (T5) Veröff: RdW 1991,352 = ecolex 1991,607 = JBl 1992,118
- 9 ObA 259/91
- 9 ObA 43/92
Auch; Beis wie T4; Beis wie T2; Beis wie T6; Veröff: RdW 1992,350
- 4 Ob 571/95
Beisatz: Das "In-Sicherheit-Wiegen" des anderen Teiles macht dann ersatzpflichtig, wenn der Schutzpflichtige selbst noch gar nicht fest zum Vertragsabschluss entschlossen war, aber erkennen kann, dass der Partner im Vertrauen auf seinen ernstlichen Abschlusswillen Aufwendungen macht. (T7)
- 4 Ob 2292/96d
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2292/96d
nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Der mögliche, weil dem Käufer bei Nichterfüllung bestimmter Vertragspflichten des Verkäufers freigestellte Vertragsrücktritt kann die Haftung des Verkäufers wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten nicht beseitigen. (T8)
- 6 Ob 142/98w
nur T2; Beis wie T5
- 8 ObA 176/00s
Beisatz: Hier: Erkennbare Vertrauensdisposition - Frage des Einzelfalls. (T9)
- 7 Ob 204/02d
Auch; Beisatz: Grundloses Abstehen vom Vertragsabschluss kann ausnahmsweise ersatzpflichtig machen, wenn ein Teil beim anderen die Überzeugung herbeigeführt hatte, der Vertrag werde mit Sicherheit zustandekommen, der Abschluss sei nur noch eine Formsache. Dies gilt besonders dann, wenn dem Erklärenden erkennbar ist, dass sein Partner im Vertrauen auf seine betreffenden Äußerungen Aufwendungen macht beziehungsweise wirtschaftliche Dispositionen trifft. (T10); Beis wie T9
- 10 Ob 10/05a
nur T2; Beisatz: Im Sinne des Grundsatzes der Abschlussfreiheit kann in der Regel kein Partner, solange die Vertragsverhandlungen andauern, darauf vertrauen, dass der andere den Vertrag abschließen wird. Wer unter solchen Umständen bereits im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Vertrag Aufwendungen macht, tut das auf eigenes Risiko. (T11)
- 2 Ob 160/06b
Auch; Beisatz: Die Haftung aus dem Rechtstitel der culpa in contrahendo setzt einen Vertrauenstatbestand voraus, an den angesichts der grundsätzlichen Handlungsfreiheit im Verhandlungsstadium besondere Anforderungen zu stellen sind. Diese sind etwa dann erfüllt, wenn sich der Schutzpflichtige schon so verhält, als ob der Vertrag bereits abgeschlossen wäre, oder den Vertragspartner auffordert, mit dem Erbringen der im künftigen Vertrag vorgesehenen Leistungen zu beginnen, oder vom Verhandlungspartner ein Verhalten fordert, das nach den Begleitumständen nur im Hinblick auf einen Vertragsabschluss sinnvoll und gerechtfertigt ist, oder den getätigten Dispositionen zustimmt. (T12)
- 3 Ob 7/07m
Auch; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Entscheidend ist, ob der Vertrauende nach der Verkehrsauffassung in der gegebenen Situation im Hinblick auf das Gewicht der von ihm getätigten Aufwendungen bzw der von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten einen Hinweis auf das weitere Fehlen jeglicher Bindung erwarten durfte. (T13)
- 6 Ob 71/08x
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T13
- 7 Ob 41/10w
Auch
- 1 Ob 4/11m
Auch; nur T2; Beis wie T10
- 1 Ob 49/12f
Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 49/12f
Auch; Beis wie T10
- 4 Ob 141/12g
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 141/12g
Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat es der beklagte Rechtsanwalt sorgfaltswidrig unterlassen, die Klägerin so rechtzeitig davon zu verständigen, dass er ihre Vertretung nicht übernehme, dass sie noch Gelegenheit gehabt hätte, vor Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig einen anderen Rechtsanwalt mit der klagsweisen Geltendmachung ihrer Ansprüche zu beauftragen. (T14)
- 7 Ob 38/18s
Vgl; nur T2
- 4 Ob 11/21b
Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 11/21b
Vgl; Bei ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Bei der Beurteilung im Einzelfall ist nach den jeweils konkreten Umständen restriktiv vorzugehen. (T15)
Beisatz: Zu ersetzen ist nur der Vertrauensschaden. Daraus kann der Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. (T16)