RS OGH 1979/5/30 1Ob598/79, 3Ob530/91, 3Ob248/06a, 10Ob70/07b, 1Ob88/14v, 6Ob233/15f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 AIIb
ABGB §879 BIId
ABGB §1357
ABGB §1400 A
KundenRL Bankomat allg

Rechtssatz

Keine Sittenwidrigkeit ist darin zu sehen, dass die Kreditkartengesellschaft dem Kreditkarteninhaber das in seiner Sphäre auftretende Risiko des Missbrauchs gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kreditkarten ohne Rücksicht auf sein Verschulden auferlegt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 598/79
    Entscheidungstext OGH 30.05.1979 1 Ob 598/79
    Veröff: SZ 52/89 = EvBl 1979/227 S 606 = JBl 1980,427
  • 3 Ob 530/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 3 Ob 530/91
    Auch; Beisatz: Ist aber die Vereinbarung einer unbeschränkten Haftung nicht sittenwidrig, so kann es auch nicht sittenwidrig sein, dass eine Befreiung von der Haftung für bestimmte Fälle nicht vereinbart wird. (T1)
    Veröff: SZ 64/110 = ÖBA 1992,277 (Fitz) = ecolex 1991,845
  • 3 Ob 248/06a
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 248/06a
    Vgl auch; Beisatz: Nach den AGB („Kundenrichtlinien") der beklagten Bank führt nur eine schuldhafte, zumindest fahrlässige Verletzung der Verwahrungspflicht der Bankomatkarte, die einen Missbrauch durch Dritte nach sich zieht, zur Haftung des Kontoinhabers für den missbräuchlich behobenen Betrag. (T2)
    Beisatz: Das Diebstahlsrisiko ist vom Karteninhaber der Bankomatkarte im Vergleich zur kontoführenden Bank leichter zu beherrschen - die AGB normieren daher zulässiger Weise eine Risikoverteilung zu Lasten des Karteninhabers. (T3)
    Veröff: SZ 2007/29
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Beisatz: Dies um so weniger, wenn es sich um vom Karteninhaber erhaltene aber nicht unterfertigte Kreditkarten handelt. (T4)
    Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die dem Konsumenten die „volle Haftung" für „alle Schäden" durch die Benutzung der Karte nach Verlust oder Diebstahl auferlegt, wenn er die Karte als Karteninhaber nicht sofort nach „Erhalt" an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibt, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil - bei kundenfeindlichster Auslegung - eine Haftung des beklagten Kreditkartenunternehmens generell ausgeschlossen werden soll (Klausel 2). (T5)
    Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der „rechtmäßige Karteninhaber" für die aus der „missbräuchlichen Verwendung" der von ihm unterschriebenen Karte entstehenden Belastungen „haftet", nämlich „bei Zurücklassen der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug": bis zu einem Betrag von 1.090,09 EUR (Klausel 8) und „in allen übrigen Fällen": bis zu einem Betrag von 72,67 EUR (Klausel 9), sind zulässig. (T6)
  • 1 Ob 88/14v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 88/14v
    Vgl aber; Beisatz: Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, die schon allein zur Ungültigkeit der Klausel führt.(T7)
  • 6 Ob 233/15f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 233/15f
    Vgl ; Beisatz: Hier: Verlust, Diebstahl oder sonstiger Missbrauch einer SIM-Karte. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016460

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten