Norm
EisbEG §4 ARechtssatz
Der Schadenersatzberechtigte und der Enteignete sind gleich zu behandeln. Für den Fall der Enteignung müssen ebenso wie im Schadenersatzrecht andere Grundsätze als bei einem freihändigen Verkauf gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0058018Dokumentnummer
JJR_19790606_OGH0002_0060OB00559_7900000_001