Norm
EisbEG §4 ARechtssatz
Vor Inkrafttreten des ForstG 1975 (§ 3) war die Kulturbezeichnung im Grundbuch oder im Steuerkataster nicht maßgebend vielmehr die Feststellung notwendig, ob das Grundstück nach seiner natürlichen Beschaffenheit als Waldgrund anzusehen ist. Die seinerzeitige Bezeichnung der Kulturgattung im Grundbauch Als "Wald", steht daher einer Behandlung als landwirtschaftliche Grundfläche nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0058026Dokumentnummer
JJR_19790606_OGH0002_0060OB00559_7900000_002