RS OGH 1979/6/6 6Ob643/79, 6Ob620/84, 4Ob2333/96h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1979
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Norm

EO §382 Z8 litb IVC

Rechtssatz

Die notwendigen Schlüsse auf die künftige Entwicklung können nur auf Grund bereits gegebener Zustände und Ereignisse der Vergangenheit gezogen werden. Je vereinzelter oder an sich geringfügiger die in der Vergangenheit liegenden Beeinträchtigungen waren, desto wesentlicher sind ihr Anlaß und die jeweiligen Begleitumstände sowie die allgemeine Folgeentwicklung im Zusammenleben, um eine hinreichend zuverlässige Voraussage über das künftige Zusammenleben treffen zu können.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 643/79
    Entscheidungstext OGH 06.06.1979 6 Ob 643/79
    MietSlg 31832
  • 6 Ob 620/84
    Entscheidungstext OGH 11.10.1984 6 Ob 620/84
    Auch
  • 4 Ob 2333/96h
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2333/96h
    Auch: Beisatz: Vergangene Vorfälle sind nur insoweit von Bedeutung, als sie nach der Schwere, Häufigkeit, ihren Anlässen und ihrem Zusammenhang mit den gesamten Lebensverhältnissen auch künftige Verhaltensweisen besorgen lassen, die ein weiteres Zusammenleben objektiv unerträglich machen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005970

Dokumentnummer

JJR_19790606_OGH0002_0060OB00643_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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