Norm
EO §382 Z8 litb IVCRechtssatz
Die notwendigen Schlüsse auf die künftige Entwicklung können nur auf Grund bereits gegebener Zustände und Ereignisse der Vergangenheit gezogen werden. Je vereinzelter oder an sich geringfügiger die in der Vergangenheit liegenden Beeinträchtigungen waren, desto wesentlicher sind ihr Anlaß und die jeweiligen Begleitumstände sowie die allgemeine Folgeentwicklung im Zusammenleben, um eine hinreichend zuverlässige Voraussage über das künftige Zusammenleben treffen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005970Dokumentnummer
JJR_19790606_OGH0002_0060OB00643_7900000_001