RS OGH 1979/6/7 8Ob96/79, 2Ob155/81 (2Ob156/81), 2Ob15/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1979
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Norm

StVO §9 Abs2

Rechtssatz

§ 9 Abs 2 StVO legt nicht nur eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Annäherung von Fahrzeugen auf Schutzwegen, sondern auch den Vorrang des bereits auf dem Schutzweg befindlichen Fußgängers gegenüber herankommenden Fahrzeugen fest.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 96/79
    Entscheidungstext OGH 07.06.1979 8 Ob 96/79
  • 2 Ob 155/81
    Entscheidungstext OGH 14.10.1981 2 Ob 155/81
    Vgl; Beisatz: In allen Fällen in denen ein Fußgänger, der den Schutzweg bereits betreten hat, bei Fortsetzung seiner beabsichtigten Straßenüberquerung durch das sich nähernde Fahrzeug gefährdet oder behindert werden könnte, hat der Fahrzeuglenker den "Vorrang" des Fußgängers zu beachten. (T1)
  • 2 Ob 15/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 2 Ob 15/92
    Beis wie T1

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0073441

Dokumentnummer

JJR_19790607_OGH0002_0080OB00096_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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