Norm
StPO §43 Abs1 Z3Rechtssatz
Kein Befangenheitsgrund, wenn ein Schöffensenatsvorsitzender auf Grund seiner genauen Aktenkenntnisse sich schon vor der Hauptverhandlung einen Urteilsentwurf macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0097011Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015