Norm
StGB aF §201Rechtssatz
Täterschaft nach § 201 StGB bei Begehung durch mehrere verlangt, daß schon der erste Deliktsakt (die Gewaltausübung bzw Drohung) verabredet bzw im Einverständnis gesetzt wird, wozu Anwesenheit während des ersten Teilaktes mit dem Willen, allenfalls in diesen aktiv einzugreifen bzw diesen vorsätzlich nicht zu hindern, oder sonstiges Bestärken des Tatausführenden genügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095659Dokumentnummer
JJR_19790608_OGH0002_0110OS00062_7900000_002