Norm
ABGB §485Rechtssatz
Das Tir FLG 1969 - dies gilt auch für das Tir FLG 1978 LGBl 54 - hat abweichende Sondervorschriften, insbesondere hinsichtlich der Begründung und Übertragung von Holz- und Streunutzungsrechten (Teilwaldrechte) aufgestellt. Die Genehmigung - gem. §§ 37, 38 Tir FLG 1969 durch das Amt dLReg als Argrarbehörde I. Instanz - eines Vertrages zur Übertragung von Teilwaldrechten ist eine hinlängliche urkundliche Grundlage für die Bewilligung des Ansuchens gem § 94 Z 3 und 4 GBG, ohne daß es einer ausdrücklichen Zustimmung der aus dem Teilwaldrecht verpflichteten Gemeinde bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011727Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009