- 4 Ob 348/79
Veröff: SZ 52/94 = ÖBl 1980,7
- 4 Ob 371/79
Entscheidungstext OGH 11.09.1979 4 Ob 371/79
Beisatz: Eine gerichtliche Ermächtigung des Klägers, den gerichtlichen Unterlassungsvergleich - auch im Zusammenhang mit dem über das Restbegehren zu ergehenden Urteilsspruch - auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen, wäre durch den Wortlaut des
§ 25 Abs 4 UWG nicht gedeckt und ließe sich auch nicht aus einer analogen Anwendung dieser Gesetzesstelle ableiten. (T1)
Veröff: ÖBl 1980,47
- 4 Ob 372/79
Entscheidungstext OGH 11.09.1979 4 Ob 372/79
Beis wie T1
- 4 Ob 325/80
Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 325/80
Auch; Beisatz: Wenn das - im Vergleichsvorschlag nicht berücksichtigte - Veröffentlichungsbegehren nach Lage der Dinge von vornherein offenbar aussichtslos ist. (T2)
- 4 Ob 340/80
Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 340/80
- 4 Ob 375/81
Entscheidungstext OGH 07.07.1981 4 Ob 375/81
nur: Wird neben der Unterlassung der Werbebehauptung des Beklagten auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nach
§ 25 Abs 4 UWG begehrt, hat der Beklagte jedoch nur einen gerichtlichen Vergleich mit der Verpflichtung zur Unterlassung angeboten, so ist die Gefahr einer Wiederholung des beanstandeten Gesetzesverstoßes nicht ausgeschlossen. (T3)
- 4 Ob 322/84
Entscheidungstext OGH 17.04.1984 4 Ob 322/84
Veröff: MR 1984 H4, Archiv 13 (Korn, Archiv 10) = RdW 1984,372 = GRURInt 1985,58 = ÖBl 1984,135
- 4 Ob 330/84
Auch; nur T3; Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123
- 4 Ob 346/85
Auch; Beis wie T2; Veröff: JBl 1986,462 = ÖBl 1985,164
- 4 Ob 1301/86
Entscheidungstext OGH 04.02.1986 4 Ob 1301/86
nur T3; Beisatz: Nur ein ganz oder teilweise ungerechtfertigtes Veröffentlichungsbegehren braucht dabei nicht berücksichtigt zu werden (so ÖBl 1985, 16; ÖBl 1985, 164). (T4)
- 4 Ob 391/85
Auch; nur T3
- 4 Ob 395/87
Auch; nur T3; Beisatz: Die Wiederholungsgefahr fällt durch ein Vergleichsangebot nur dann weg, wenn der Kläger im Vergleich alles bekommt, was er im Urteil bekommen könnte; andernfalls müsste die Ernstlichkeit des erklärten Sinneswandels, künftighin von weiteren Störungen Abstand zu nehmen, bezweifelt werden. (T5)
Veröff: MR 1988,59 = ÖBl 1989,52
- 4 Ob 360/86
Vgl auch; Veröff: MR 1988,125 (M Walter) = ÖBl 1989,87
- 4 Ob 31/88
Auch; nur T3
- 4 Ob 59/88
nur T3; Veröff: WBl 1989,25
- 4 Ob 103/88
nur T3; Beisatz: Ein solches Interesse an der Urteilsveröffentlichung wird regelmäßig durch die Umstände begründet, unter denen die Wettbewerbsverletzung geschehen ist. (T6)
- 4 Ob 82/89
- 4 Ob 44/90
Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 44/90
Beis wie T4
- 4 Ob 155/90
Vgl auch; Beisatz: Hier: Nur Kostenaufhebung angeboten. (T8)
Veröff: MR 1991,70 (M. Walter) = ÖBl 1991,134
- 4 Ob 13/94
- 4 Ob 2/96
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 2/96
Auch; nur T3; Beis wie T5 nur: Die Wiederholungsgefahr fällt durch ein Vergleichsangebot nur dann weg, wenn der Kläger im Vergleich alles bekommt, was er im Urteil bekommen könnte. (T9)
- 4 Ob 2118/96s
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2118/96s
nur T3; Beisatz: Webpelz II. (T10)
Veröff: SZ 69/116
- 4 Ob 2260/96y
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2260/96y
Auch; nur T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Ob der vom Beklagten angebotene vollstreckbare Unterlassungsvergleich die Wiederholungsgefahr beseitigt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, dem keine über diesen hinausgehende Bedeutung im Sinn des
§ 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T11)
- 4 Ob 2077/96m
Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2077/96m
Auch; nur T3
- 4 Ob 2345/96y
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2345/96y
nur T3
- 4 Ob 95/98v
Auch
- 4 Ob 173/98i
Auch; nur T3
- 4 Ob 49/99f
Ähnlich; nur T3
- 4 Ob 268/02v
Auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Aber wenn neben dem Unterlassungsanspruch von ihm unabhängige Ansprüche-wie etwa ein weiteres Unterlassungsbegehren oder(wie hier)ein Schadenersatzbegehren gestellt wird, kann aus der Weigerung, einen Vergleich über die verlangte Schadenersatzzahlung zu schließen, nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe vor, noch einmal die beanstandete Handlung vorzunehmen. (T12)
- 4 Ob 173/03z
Auch; nur T3; Veröff: SZ 2003/126
- 3 Ob 109/13w
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
Auch; Beisatz: Hier: §§ 28, 30 KSchG. (T13)
- 1 Ob 146/15z
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
Vgl
- 4 Ob 36/17y
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 36/17y
Auch; Beisatz: Die Wiederholungsgefahr kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch dann verneint werden, wenn der Beklagte die Urteilsveröffentlichung zwar nicht angeboten hat, jedoch andere Umstände vorliegen, die einen ernsthaften Sinneswandel indizieren. (T14)
- 1 Ob 96/17z
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 96/17z
Auch; Beis wie T9
- 4 Ob 175/17i
Auch
- 4 Ob 102/18f
Auch
- 4 Ob 5/19t
Auch; Beisatz: "hier: Unterlassungsklage nach dem UrhG". (T15)
- 4 Ob 10/21f
Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 10/21f
Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T11
- 4 Ob 83/21s
Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T14