Norm
ABGB §521 ARechtssatz
Das Wohnungsgebrauchsrecht umfasst nur das Recht, die Wohnung zum persönlichen Gebrauch zu benützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011821Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022