RS OGH 1979/6/12 5Ob588/79

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Veröffentlicht am 12.06.1979
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Norm

ABGB §1302 B
ZPO §17 A
ZPO §19 IA
ZPO §21

Rechtssatz

Einwand des Nebenintervenienten, dem der Streit verkündet wurde und der nunmehr von der seinerzeitigen Hauptpartei im Regreßprozeß belangt wird, diese haben den Vorprozeß mangelhaft geführt und der Nebenintervenient sei durch die Prozeßlage im Zeitpunkt der Hauptpartei daran verhindert worden, wirksame Verteidigungsmittel vorzubringen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 588/79
    Entscheidungstext OGH 12.06.1979 5 Ob 588/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0026722

Dokumentnummer

JJR_19790612_OGH0002_0050OB00588_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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