Norm
ABGB §1302 BRechtssatz
Einwand des Nebenintervenienten, dem der Streit verkündet wurde und der nunmehr von der seinerzeitigen Hauptpartei im Regreßprozeß belangt wird, diese haben den Vorprozeß mangelhaft geführt und der Nebenintervenient sei durch die Prozeßlage im Zeitpunkt der Hauptpartei daran verhindert worden, wirksame Verteidigungsmittel vorzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0026722Dokumentnummer
JJR_19790612_OGH0002_0050OB00588_7900000_002