- 4 Ob 348/79
Veröff: SZ 52/94 = ÖBl 1980,7
- 4 Ob 372/79
Entscheidungstext OGH 11.09.1979 4 Ob 372/79
Veröff: ÖBl 1980,47
- 4 Ob 309/80
Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 309/80
Beisatz: References to the Beatles (T1)
Veröff: ÖBl 1981,48
- 4 Ob 322/84
Entscheidungstext OGH 17.04.1984 4 Ob 322/84
Veröff: MR 1984 H4, Archiv 13 (Korn, Archiv 10) = ÖBl 1984,135 = RdW 1984,372 = GRURInt 1985,58
- 4 Ob 330/84
Auch; Veröff: JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123
- 4 Ob 346/85
Auch; Veröff: JBl 1986,462 = ÖBl 1985,164
- 4 Ob 331/86
Auch
- 4 Ob 395/87
Auch; Veröff: MR 1988,59 = ÖBl 1989,52
- 4 Ob 360/86
Vgl auch; Veröff: MR 1988,125 (M Walter) = ÖBl 1989,87
- 4 Ob 103/88
Beisatz: Unerheblich ist, ob der Vergleichsvorschlag des Klägers in allen Punkten gerechtfertigt war. (T2)
- 4 Ob 82/89
- Okt 2/90
Entscheidungstext OGH 22.05.1990 Okt 2/90
Auch; Beisatz: Begehrt der Verletzte demnach neben der Unterlassung des beanstandeten Verhaltens auch die Ermächtigung zur Entscheidungsveröffentlichung, hat der Anspruchsgegner indessen bloß einen gerichtlichen Vergleich mit der Verpflichtung zur Unterlassung angeboten, so ist die Gefahr einer Wiederholung des Gesetzesverstoßes in der Regel nur dann ausgeschlossen, wenn und insoweit das Veröffentlichungsbegehren nicht gerechtfertigt ist. (Hier: § 7 Abs 10 NahversG). (T4)
Veröff: ÖBl 1990,274
- 4 Ob 128/90
Vgl auch; Beisatz: Die Wiederholungsgefahr wird nicht schon dadurch beseitigt, dass nach Ablehnung des eine Veröffentlichung nicht umfassenden Vergleichsangebotes im Prozess der Kläger später dieses Teilbegehren fallen lässt; der Beklagte hätte neuerlich einen entsprechenden Vergleich anbieten können. (T5)
- 1 Ob 674/90
Veröff: AnwBl 1991,118
- 4 Ob 66/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 66/92
Vgl auch
- 4 Ob 13/94
- 4 Ob 1116/94
Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 1116/94
Vgl
- 4 Ob 2/96
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 2/96
- 4 Ob 2260/96y
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2260/96y
Beisatz: Ob der vom Beklagten angebotene vollstreckbare Unterlassungsvergleich die Wiederholungsgefahr beseitigt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, dem keine über diesen hinausgehende Bedeutung im Sinn des
§ 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T6)
- 4 Ob 2077/96m
Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2077/96m
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Begehrt der Verletzte demnach neben der Unterlassung des beanstandeten Verhaltens auch die Ermächtigung zur Entscheidungsveröffentlichung, hat der Anspruchsgegner indessen bloß einen gerichtlichen Vergleich mit der Verpflichtung zur Unterlassung angeboten, so ist die Gefahr einer Wiederholung des Gesetzesverstoßes in der Regel nur dann ausgeschlossen, wenn und insoweit das Veröffentlichungsbegehren nicht gerechtfertigt ist. (T7)
- 4 Ob 2345/96y
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2345/96y
Auch
- 4 Ob 96/97i
Auch
- 4 Ob 35/00a
Auch
- 4 Ob 38/02w
Vgl auch
- 4 Ob 268/02v
Beisatz: Wenn neben dem Unterlassungsanspruch von ihm unabhängige Ansprüche-wie etwa ein weiteres Unterlassungsbegehren oder (wie hier) ein Schadenersatzbegehren gestellt wird, kann aus der Weigerung, einen Vergleich über die verlangte Schadenersatzzahlung zu schließen, nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe vor, noch einmal die beanstandete Handlung vorzunehmen. (T8)
- 4 Ob 106/03x
Auch; Beisatz: Die Frage, ob das Veröffentlichungsbegehren nach den im Einzelfall gegebenen Umständen gerechtfertigt ist und ein das Veröffentlichungsbegehren nicht oder nicht zur Gänze berücksichtigendes Vergleichsangebot daher die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO. (T9)
- 4 Ob 159/03s
Auch; Beisatz: Das Vergleichsangebot muss daher auch einem berechtigten Veröffentlichungsbegehren Rechnung tragen. (T10)
- 4 Ob 34/04k
Auch; Beis wie T9 nur: Die Frage, ob das Veröffentlichungsbegehren nach den im Einzelfall gegebenen Umständen gerechtfertigt ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO. (T11)
- 4 Ob 47/07a
Beisatz: Angebot der Veröffentlichung im Internet statt in einer Tageszeitung nicht ausreichend. (T12)
- 4 Ob 191/07b
Beis wie T9
- 4 Ob 171/08p
Vgl
- 4 Ob 78/09p
Auch
- 17 Ob 3/10f
Auch; Veröff: SZ 2010/71
- 3 Ob 109/13w
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
Auch; Beisatz: Hier: §§ 28, 30 KSchG. (T13)
- 4 Ob 203/13a
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 203/13a
Auch; Veröff: SZ 2014/10
- 1 Ob 146/15z
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
- 4 Ob 102/18f
Auch
- 4 Ob 5/19t
Auch; Beisatz: "hier: Unterlassungsklage nach dem UrhG". (T14)
- 8 Ob 107/19x
Vgl
- 4 Ob 10/21f
Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 10/21f