- 9 Os 74/78
Veröff: EvBl 1980/20 S 52 = RZ 1979/73 S 235 = JBl 1980,164 = SSt 50/38
- 11 Os 114/79
- 12 Os 166/79
- 12 Os 150/80
- 9 Os 172/80
- 10 Os 156/79
- 12 Os 130/80
Vgl auch; Beisatz: Kontinuität verneint a) bei einem zeitlich vorangegangenen Inverkehrsetzen geringer Quantitäten eines anderen Suchtgifts sowie b) angesichts einer zwischen zwei Tatkomplexen liegenden Zeitspanne im Ausmaß von fast einem Jahr. (T1) Veröff: SSt 52/29
- 10 Os 98/81
Beisatz: Rechtliche Handlungseinheit, kein fortgesetztes Delikt. (T2)
- 10 Os 102/81
Veröff: JBl 1982,160
- 12 Os 108/81
- 9 Os 106/81
Vgl auch
- 10 Os 141/81
- 13 Os 176/80
- 11 Os 39/82
Entscheidungstext OGH 31.03.1982 11 Os 39/82
Vgl auch
- 10 Os 94/81
- 11 Os 97/82
Vgl auch
- 9 Os 183/82
Entscheidungstext OGH 01.03.1983 9 Os 183/82
Vgl auch; Beisatz: Den Einzelakten kommt diesfalls keine selbständige Bedeutung zu, weshalb es einer Aufschlüsselung der Gesamtmenge nicht bedarf. (T3)
- 10 Os 48/83
- 9 Os 126/82
Vgl auch
- 13 Os 202/83
Vgl auch; Beisatz: Bei Gesamtvorsatz (T4)
- 10 Os 82/84
- 12 Os 54/84
- 12 Os 71/84
Vgl auch
- 11 Os 150/84
Vgl auch; Beisatz: Sukzessives Inverkehrsetzen (T5)
- 12 Os 151/84
Vgl; Beisatz: Inverkehrsetzen von Suchtgift setzt nicht einen gewissermaßen einzigen und einheitlichen Verteilungsakt voraus. (T6)
- 9 Os 170/84
Vgl auch
- 11 Os 18/85
Vgl auch
- 13 Os 137/85
Vgl auch
- 12 Os 5/86
Vgl auch
- 11 Os 61/86
Veröff: SSt 57/29
- 12 Os 174/86
- 11 Os 60/87
Vgl auch; Beisatz: Die Zusammenrechnung der Einzelmengen aus einer Serie von Tathandlungen setzt voraus, dass der Vorsatz des Täters von vornherein auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die anderen Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges gegeben sind. Nur in solchen Fällen kommt den Einzelakten keine selbständige Bedeutung zu, sodass es einer Aufschlüsselung (der Gesamtmenge) nicht bedarf und die Frage der "großen Menge" (§ 12 Abs 1 SGG) sowie auch der übergroßen Menge (§ 12 Abs 3 Z 3 SGG) anhand der Gesamtmenge zu prüfen ist. (T7) Veröff: SSt 58/54
- 15 Os 88/87
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Einer Prüfung, ob alle Voraussetzungen eines "fortgesetzten Deliktes" vorliegen, bedarf es nicht. (T8)
- 13 Os 114/89
- 12 Os 32/90
Entscheidungstext OGH 26.04.1990 12 Os 32/90
- 11 Os 101/91
- 12 Os 4/92
Entscheidungstext OGH 14.05.1992 12 Os 4/92
- 15 Os 124/93
Entscheidungstext OGH 26.08.1993 15 Os 124/93
- 15 Os 107/93
Entscheidungstext OGH 14.10.1994 15 Os 107/93
Vgl auch
- 12 Os 173/94
Vgl auch; Beisatz: Eine solche Mengensummierung hat sich lediglich auf ein und dasselbe Urteil zu beschränken. (T9)
- 12 Os 14/95
Vgl auch; nur: Auf der subjektiven Seite der (bedingte) Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst. (T10)
- 13 Os 79/95
Entscheidungstext OGH 16.08.1995 13 Os 79/95
Vgl auch
- 14 Os 54/96
Vgl auch; nur T10
- 13 Os 203/96
Vgl auch; Beis wie T7
- 14 Os 174/99
Auch; Beisatz: Für die tatsächliche Feststellung, der Angeklagte habe von vornherein das Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Suchtgiftmenge (
§ 28 Abs 6 SMG) in fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, das heißt einer Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch Einzelakte bei einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage (tatbestandliche Handlungseinheit) als naheliegend angesehen, genügt der Hinweis auf eine Anzahl von "etwa 25 bis 50" Einzelakten ohne Beziehung zum Deliktszeitraum von (hier:) nahezu viereinhalb Jahren nicht. (T11)
- 11 Os 91/00
- 11 Os 44/00
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 11 Os 44/00
Auch; Beisatz: Die Einzelmengen aus einer Serie von Tathandlungen sind zusammenzurechnen, wenn im Sinne einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung die betreffenden Einzelakte objektiv mit einer am einheitlichen Gefahrenbegriff orientierten Kontinuität gesetzt wurden und auf der subjektiven Tatseite der (zumindest bedingte) Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasste. (T12)
- 13 Os 107/00
- 15 Os 139/00
Entscheidungstext OGH 21.03.2001 15 Os 139/00
Vgl auch; Beisatz: Der Täter muss zur Erfüllung des Grundtatbestandes des
§ 28 Abs 2 SMG die große Menge Suchtgift nicht auf einmal in Verkehr setzen. (T13)
- 13 Os 156/00
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 13 Os 156/00
Vgl auch; Beisatz: Die Zusammenrechnung von Einzelmengen aus verschiedenen Tathandlungen ist nur unter Annahme eines Vorsatzes eines Täters auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen und damit auf den an die bewusst kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt zulässig. (T14)
- 13 Os 180/01
Auch
- 13 Os 74/02
Auch; Beisatz: In Verkehr gesetzte, die Grenzmenge (
§ 28 Abs 6 SMG) für sich allein nicht erreichende Suchtgiftquanten sind nur insoweit zu einer großen Menge zusammenzufassen, als der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste. Man spricht dann von einer tatbestandlichen Handlungseinheit im Sinn einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung. Weil nach Erreichen der Grenzmenge gedanklich "abgetrennt" werden kann, ist solcherart die Bildung mehrerer gleichartig real konkurrierender Handlungseinheiten und die wiederkehrende Begehung des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG möglich. (T15)
- 13 Os 131/02
Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T15 nur: In Verkehr gesetzte, die Grenzmenge (
§ 28 Abs 6 SMG) für sich allein nicht erreichende Suchtgiftquanten sind nur insoweit zu einer großen Menge zusammenzufassen, als der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste. Man spricht dann von einer tatbestandlichen Handlungseinheit im Sinn einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung. (T16); Beisatz: Wird ein solcher Täterwille nicht als erwiesen angenommen, können derartige Einzelakte nur jeweils das Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall SMG begründen. (T17)
- 11 Os 124/02
Vgl auch; nur T10
- 13 Os 10/03
Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T17
- 13 Os 156/02
Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T17
- 11 Os 104/03
Vgl auch; Beis ähnlich T14
- 12 Os 48/03
Auch
- 15 Os 154/03
Auch; Beis ähnlich wie T16
- 13 Os 60/04
Auch; nur T10
- 13 Os 110/04
Auch; Beis wie T15 nur: In Verkehr gesetzte, die Grenzmenge (
§ 28 Abs 6 SMG) für sich allein nicht erreichende Suchtgiftquanten sind nur insoweit zu einer großen Menge zusammenzufassen, als der Vorsatz des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste. (T18)
- 13 Os 19/05a