- 2 Ob 193/78
Veröff: SZ 52/93
- 3 Ob 660/81
Entscheidungstext OGH 10.03.1982 3 Ob 660/81
Auch; nur: Die Verursachung eines Vermögensschadens macht daher nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung zB aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten lässt. (T1)
Beisatz: Durch die falsche Ausstellung von Sparbüchern begangener Betrug bzw Untreue. (T2)
- 6 Ob 625/84
Auch; nur T1; Beisatz: Bei Schutznormübertretungen nur, wenn als Schutzzweck einer bestimmten Norm die Hintanhaltung eines über die Aufrechterhaltung absolut geschützter Rechtspositionen hinausgehenden Interesses einer bestimmten Person an ihren vermögenswerten Interessen zu erkennen ist. (T3)
Veröff: SZ 59/94 = WBl 1987,155
- 1 Ob 44/89
nur T1; Beisatz: Oder wenn ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers gegeben ist oder sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung, unmittelbar auf Grund Gesetzes ableiten lässt. (T4)
Veröff: SZ 63/166 = EvBl 1991/73 S 344
- 1 Ob 15/92
Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Oder wenn ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers gegeben ist. (T5)
Veröff: SZ 65/94 = JBl 1993,399
- 1 Ob 601/92
Auch; nur T1; Veröff: EvBl 1993/119 S 520
- 1 Ob 22/92
Auch; nur T1; Beisatz: Besteht kein Zusammenhang zwischen dem durch Auslegung im Sinne einer wertenden Beurteilung des Sinnes der Norm zu ermittelnden Normzweck und dem eingetretenen Schaden, liegt nur ein mittelbarer, grundsätzlich nicht ersatzfähiger Schaden vor. (T6)
Veröff: SZ 66/77
- 2 Ob 557/93
Auch; nur T1; Veröff: SZ 67/17
- 1 Ob 20/93
nur T1; Beis wie T4
- 1 Ob 8/95
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 68/191
- 1 Ob 13/95
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 1 Ob 22/95
Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 68/156
- 1 Ob 2192/96a
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2192/96a
nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 69/148
- 1 Ob 10/96
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 1 Ob 2312/96y
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2312/96y
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Das gilt auch im Amtshaftungsrecht, weil die Haftung von Rechtsträgern gemäß
§ 1 Abs 1 AHG nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. (T7)
- 4 Ob 2259/96a
Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2259/96a
Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Bei der Verletzung von Schutzpflichten sind bloße Vermögensschäden dann zu ersetzen, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll. Ein Schuldverhältnis mit Schutzwirkungen für Dritte liegt dann vor, wenn der einen Vertragspartei gegenüber dem Dritten eine "Fürsorgepflicht" obliegt oder wenn sie auf die Sicherheit des Dritten ebensolchen Wert legt wie auf ihre eigene. (T8)
Veröff: SZ 69/229
- 7 Ob 47/97f
Auch
- 1 Ob 2309/96g
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2309/96g
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 70/46
- 1 Ob 2406/96x
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2406/96x
Beis wie T4
- 1 Ob 77/97y
Beis wie T4; Veröff: SZ 70/144
- 1 Ob 152/97b
nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 70/126
- 3 Ob 505/96
nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 70/163
- 1 Ob 146/98x
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 1 Ob 320/97h
Beis wie T4
- 9 Ob 69/98g
Auch; nur T1; Beis wie T5
- 1 Ob 214/98x
Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 72/4
- 1 Ob 95/99y
Auch; nur T1; Beis wie T5
- 1 Ob 103/99z
Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Oder sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung, unmittelbar auf Grund Gesetzes ableiten lässt. (T9)
- 1 Ob 191/99s
Auch; nur T1; Beis wie T5
- 1 Ob 272/99b
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Das gilt auch im Amtshaftungsrecht, weil die Haftung des Rechtsträgers gemäß
§ 1 Abs 1 AHG nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. (T10)
- 1 Ob 79/00z
nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Gehaftet wird nur für Schäden, die gerade in Verwirklichung jener Gefahr verursacht wurden, um deren Vermeidung willen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten fordert oder untersagt. Dabei ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung und einem eingetretenen Schaden etwa schon dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen bloß mitbezweckte. (T11)
Veröff: SZ 73/96
- 7 Ob 132/00p
nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 73/106
- 1 Ob 257/00a
Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verletzung von Rechtsvorschriften, die bestimmte Personen vor der Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen sollen. (T12)
- 1 Ob 36/01b
Auch; Beisatz: Hier: Schutzzweck von § 4 ImmMV und § 5 ImmMV. (T13)
- 7 Ob 127/01d
Vgl auch; nur T1; Beis wie T4
- 1 Ob 313/01p
Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: § 24 Abs 3 NaturschutzG 1993 dient nicht auch dem Individualgüterschutz. (T14)
Beisatz: Wie weit der Normzweck (Rechtswidrigkeitszusammenhang) reicht, ist das Ergebnis der Auslegung im Einzelfall. (T15)
Veröff: SZ 2002/128
- 4 Ob 236/02p
Auch; Beisatz: Der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist Voraussetzung der Ersatzpflicht. Ob eine Norm einen bestimmten Schaden verhindern will, ist durch teleologische Auslegung zu ermitteln. (T16)
- 1 Ob 148/02z
Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T15
- 2 Ob 110/03w
Beisatz: Betreiber einer Autobahnraststätte ist hinsichtlich des Kundenentfalls nach unfallbedingter Autobahnsperre nur mittelbar Geschädigter. (T17)
Beis wie T11 nur: Gehaftet wird nur für Schäden, die gerade in Verwirklichung jener Gefahr verursacht wurden, um deren Vermeidung willen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten fordert oder untersagt. (T18)
- 3 Ob 25/03b
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 2 Ob 230/04v
Beisatz:
§ 20 PMG ist ein Schutzgesetz. (T19)
- 2 Ob 287/04a
Auch
- 1 Ob 97/07g
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Schutzzweck der vom Gericht zu beachtenden Vorschriften über die Bestellung und Überwachung eines Sachwalters. (T20)
- 5 Ob 171/09x
nur T1; Veröff: SZ 2009/162
- 5 Ob 247/09y
nur: Die Verursachung eines Vermögensschadens macht nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten lässt. (T21)
Beisatz: Hier: Belastung eines Wohnungseigentümers mit Rücklagenbeiträgen iSd §§ 31, 32 WEG 2002. (T22)
- 2 Ob 156/10w
Vgl auch; Beis wie T15
- 1 Ob 210/10d
Auch; nur T21
- 4 Ob 71/11m
Auch
- 1 Ob 95/12w
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 95/12w
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T7; Vgl auch Beis wie T10; Beis wie T16; Beis wie T20
- 7 Ob 48/12b
Entscheidungstext OGH 17.10.2012 7 Ob 48/12b
- 1 Ob 208/12p
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 208/12p
Auch; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T11; Veröff: SZ 2012/137
- 2 Ob 6/13s
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 6/13s
Auch; nur: Nur dem unmittelbar Geschädigten steht ein Ersatzanspruch zu. (T23)
- 1 Ob 184/12h
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 184/12h
Auch; nur T23
- 3 Ob 90/13a
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 90/13a
- 1 Ob 218/14m
Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
Auch; Veröff: SZ 2014/134
- 1 Ob 171/14z
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 171/14z
Vgl; Beis ähnlich wie T11
- 6 Ob 53/15k
Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 53/15k
Auch
- 1 Ob 106/15t
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 106/15t
Auch
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