Norm
UWG §25 Abs4Rechtssatz
§ 25 Abs 4 UWG beschränkt die vom Gericht der siegreichen Partei zu erteilende Veröffentlichkeitsbefugnis auf das über eine Unterlassungsklage ergehende Urteil und normiert damit ausdrücklich einen von einer urteilsmäßigen Entscheidung über das Unterlassungsbegehren oder Beseitigungsbegehren des Klägers abhängigen Nebenanspruch. Kommt es zufolge vergleichsweiser Bereinigung der Rechtssache zu keinem derartigen Unterlassungsurteil, dann fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendung der zitierten Gesetzesstelle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079596Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019