Norm
EO §65 Abs2Rechtssatz
Weist das Erstgericht den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung aus formellen Gründen zurück, so handelt es sich um einen von einer Entscheidung über "die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung" grundsätzlich verschiedenen Beschluß, für dessen Bekämpfung nicht die Ausnahmebestimmung des § 88 Abs 2 EO, sondern die Regel des § 65 Abs 2 EO gilt, wonach die Rechtsmittelfrist gegen die im Exekutionsverfahren ergangenen Beschlüsse 8 Tage beträgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002037Dokumentnummer
JJR_19790613_OGH0002_0030OB00072_7900000_001