Norm
ABGB §565Rechtssatz
Für die Frage, ob eine Testierabsicht gegeben ist, kommt es - da die letztwillige Erklärung keine empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt und überdies der Bedachte unentgeltlich erwirbt - nicht auf die objektive Erklärungsbedeutung, sondern auf den wahren Willen des Erblassers an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012396Dokumentnummer
JJR_19790613_OGH0002_0010OB00584_7900000_001