RS OGH 1979/6/13 1Ob616/79, 4Ob169/82 (4Ob170/82), 6Ob588/87, 7Ob691/88, 5Ob516/93, 8Ob51/01k, 1Ob30

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Veröffentlicht am 13.06.1979
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Norm

ABGB §1409 A

Rechtssatz

Den Beweis für die Höhe der Aktiven, ihren Wert und den Umfang der bereits bezahlten Schulden muss der Unternehmer erbringen, der sich zur Ablehnung weiterer Haftung darauf beruft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033098

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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