- 1 Ob 632/79
Entscheidungstext OGH 13.06.1979 1 Ob 632/79
Veröff: RZ 1980/31 S 138
- 3 Ob 31/83
Entscheidungstext OGH 23.03.1983 3 Ob 31/83
- 3 Ob 122/87
nur: Die Rechtskraftwirkung eines Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Spruch. (T1)
- 3 Ob 90/89
nur T1
- 5 Ob 1085/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 1085/92
Vgl auch; nur T1
- 3 Ob 88/94
Auch
- 3 Ob 90/95
Entscheidungstext OGH 31.08.1995 3 Ob 90/95
- 3 Ob 519/94
- 1 Ob 2123/96d
Entscheidungstext OGH 08.04.1997 1 Ob 2123/96d
Verstärkter Senat; Vgl; Veröff: SZ 70/60
- 1 Ob 200/97m
Auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraft muss sich innerhalb ihrer objektiven Grenzen jedenfalls soweit auf die Entscheidungsgründe erstrecken, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchs dienen, weil sich nur dann der Umfang der Rechtskraft überhaupt erst bestimmen lässt. (T2)
- 3 Ob 339/97t
Auch; Beis wie T2
- 2 Ob 141/98v
Auch; Beisatz: Auf die Entscheidungsgründe und damit die Tatsachenfeststellungen erstreckt sich die materielle Rechtskraft (jedenfalls) so weit, als diese zur Individualisierung des Spruches der Entscheidung notwendig sind. (T3)
- 1 Ob 256/98y
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 71/197
- 3 Ob 182/99g
Auch; Beis wie T2
- 4 Ob 288/99b
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 72/186
- 3 Ob 150/98z
Beis wie T2; Beisatz: Die Gründe der Entscheidung bleiben von der Bindungswirkung gewöhnlich ausgegrenzt. Das gilt gerade auch für jene Tatsachenfeststellungen, die sich auf den geltend gemachten rechtserzeugenden Sachverhalt (den Klagegrund) beziehen. Den Klagegrund definieren jedoch häufig auch Tatsachenbehauptungen zu Vorfragen, ohne deren Lösung eine Entscheidung über das Klagebegehren nicht möglich wäre. (T4)
- 4 Ob 154/00a
Auch
- 10 ObS 11/01t
Beis wie T4 nur: Die Gründe der Entscheidung bleiben von der Bindungswirkung gewöhnlich ausgegrenzt. Das gilt gerade auch für jene Tatsachenfeststellungen, die sich auf den geltend gemachten rechtserzeugenden Sachverhalt beziehen. (T5)
- 4 Ob 72/01v
Auch; Beis wie T3
- 6 Ob 87/01i
- 6 Ob 133/02f
- 10 ObS 176/02h
Vgl; nur T1; Beisatz: Eine Bindung bloß an die Entscheidungsgründe der Vorentscheidung, womit die Vorfrage der Erfüllung der Wartezeit behandelt wurde, besteht jedenfalls nicht. (T6)
- 1 Ob 35/02g
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
- 9 ObA 1/03t
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Entscheidungselemente, wie die Tatsachenfeststellungen, sind für sich allein (isoliert) nicht rechtskraftfähig. (T7)
Beisatz: Da Gegenstand des Vorprozesses die Frage war, ob die Kündigungen aus einem verpönten Motiv erfolgten, kommt daher den Tatsachenfeststellungen über die der Kündigung zugrunde liegenden Beweggründe der Beklagten bindende Wirkung zu, wobei sich diese Bindung wegen des untrennbaren Zusammenhangs nicht nur auf die Feststellungen über das Bestehen eines verpönten Motivs sondern auch auf jene über das Nichtbestehen des von der Beklagten behaupteten Motivs beziehen muss. (T8)
- 8 Ob 85/03p
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Insbesondere wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung (Bindungswirkung) eines abweisenden Urteils festgestellt werden soll, sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung der rechtskräftigen Entscheidung heranzuziehen. (T9)
- 4 Ob 252/03t
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Maßgebend ist daher, ob die im Vorprozess getroffenen Feststellungen für das Ergebnis der dort gefällten Entscheidung notwendig waren oder ob auch bei Wegfall dieser Tatsachenannahmen das gleiche Prozessergebnis erzielt worden wäre. (T10)
- 6 Ob 157/04p
Auch; Beis wie T9
- 11 Bkd 3/05
Entscheidungstext OGH 12.10.2005 11 Bkd 3/05
Auch; Beis wie T7
- 4 Ob 151/07w
Beis wie T10
- 7 Ob 159/07v
Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Da ein Rückgriffsanspruch einer Partei gegen den Nebenintervenienten nur in Frage kommt, wenn die Partei im Vorprozess verliert, ist die Bindungswirkung nur in diesem Fall relevant und auf die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses beschränkt, die die Rechtsposition des Nebenintervenienten belasten. (T11)
Veröff: SZ 2007/187
- 2 Ob 71/07s
Auch; Beis wie T9
- 1 Ob 219/07y
Auch
- 7 Ob 140/09b
- 17 Ob 28/09f
Auch
- 4 Ob 19/10p
Auch
- 7 Ob 254/10v
Auch
- 2 Ob 167/10p
Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 167/10p
Beis wie T3; Auch Beis wie T10; Beisatz: Nicht präjudizielle Feststellungen können keine Bindungswirkung entfalten. (T12)
- 7 Ob 214/10m
- 2 Ob 180/12b
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 180/12b
Auch; Beis wie T3
- 3 Ob 167/13z
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 167/13z
- 9 ObA 171/13g
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 ObA 171/13g
Beis wie T6
- 8 Ob 40/14m
Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 40/14m
Beis wie T3
- 6 Ob 205/14m
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 205/14m
- 7 Ob 112/15v
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 112/15v
- 1 Ob 28/15x
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 28/15x
- 7 Ob 102/15y
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 102/15y
Auch; Veröff: SZ 2016/33
- 10 Ob 33/16z
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 33/16z
- 1 Ob 47/17v
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 1 Ob 47/17v
Auch; Beisatz: Hier war das Bestehen einer konkludent zustande gekommenen Dienstbarkeitsvereinbarung zwischen den Parteien für den Vorprozess nur Vorfrage. Die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess umfasste nicht die Feststellung, dass die von den dortigen Beklagten und nunmehrigen Klägern behauptete Servitut tatsächlich bestehe und muss daher diese Frage im nunmehr zu beurteilenden Rechtsstreit über die Einverleibung der behaupteten Grunddienstbarkeit (Rechtsgrund, Art und Umfang des Rechts) neu geprüft werden. (T13)
- 8 Ob 26/17g
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 26/17g
Auch
- 3 Ob 138/17s
Entscheidungstext OGH 20.09.2017 3 Ob 138/17s
Auch
- 7 Ob 86/18z
Auch; Beis wie T9
- 6 Ob 165/18k
- 3 Ob 215/19t
- 2 Ob 122/20k
Beis wie T10; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch im Außerstreitverfahren. (T14)
Beisatz: Hier: Verfahren über das Erbrecht. (T15)
- 2 Ob 220/20x
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 220/20x
Beis wie T9
- 8 Ob 90/20y
Vgl; Beis wie T9
- 8 Ob 85/21i
Vgl; Beis wie T10
- 8 Ob 4/22d