Norm
EO §1 Z2 IIBRechtssatz
Wechselzahlungsaufträge sind gerichtliche Erkenntnisse mit Urteilsinhalt. Werden gegen einen Wechselzahlungsauftrag nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben, so treten die Wirkungen der Rechtskraft mit allen ihren Folgen ein. Da die Rechtskraft prozeßualen Ursprunges ist, kann sie auch nur mit den durch die Prozeßordnung gewährten Mitteln beseitigt werden. Die österreichische Prozeßordnung hat die Unvereinbarkeit der Entscheidung nicht berücksichtigt und kein prozeßuales Mittel zur Beseitigung der Rechtskraft aus diesem Grunde geschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000064Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011