RS OGH 1979/6/13 3Ob64/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1979
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Norm

EO §1 Z2 IIB
ZPO §411 Ca
ZPO §411 Cb
ZPO §557

Rechtssatz

Wechselzahlungsaufträge sind gerichtliche Erkenntnisse mit Urteilsinhalt. Werden gegen einen Wechselzahlungsauftrag nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben, so treten die Wirkungen der Rechtskraft mit allen ihren Folgen ein. Da die Rechtskraft prozeßualen Ursprunges ist, kann sie auch nur mit den durch die Prozeßordnung gewährten Mitteln beseitigt werden. Die österreichische Prozeßordnung hat die Unvereinbarkeit der Entscheidung nicht berücksichtigt und kein prozeßuales Mittel zur Beseitigung der Rechtskraft aus diesem Grunde geschaffen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 64/79
    Entscheidungstext OGH 13.06.1979 3 Ob 64/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000064

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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