Norm
EO §54Rechtssatz
Ist auch nach Einvernehmung des Verpflichteten und Einholung eines Sachverständiger-Gutachtens nicht klar, daß die Handlungen, zu deren Vornahme die verpflichtete Partei ermächtigt werden will, durch den Exekutionstitel gedeckt sind, dann gereicht dies stets dem betreibenden Gläubiger zum Nachteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0001964Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012