RS OGH 1979/6/13 3Ob532/79, 5Ob683/81, 5Ob679/81, 7Ob572/82, 7Ob567/82, 2Ob169/82, 5Ob739/82, 5Ob516

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1979
beobachten
merken

Norm

ZPO §503 Z3

Rechtssatz

Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen Prozessakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen vor, wobei aber dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein muss. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen kann somit eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0043421

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten