Norm
ABGB §287Rechtssatz
Für alle Gruppen öffentlicher Straßen ist eine ausdrückliche Erklärung der jeweils zuständigen Straßenbehörde erforderlich, durch die die Straße erst einer bestimmten Kategorie der im § 3 leg. cit. aufgezählten Straßen zugeordnet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009830Dokumentnummer
JJR_19790613_OGH0002_0010OB00007_7900000_002