Norm
RAO §30Rechtssatz
Die Eintragung eines Rechtsanwaltsanwärters kann dann nicht verweigert werden, wenn die disziplinären Beanstandungen des ausbildenden Rechtsanwaltes weder eine mangelnde Ausbildung oder Überwachung von Kanzleipersonal oder Konzipienten zum Gegenstand hatten und auch ihrer Art nach nicht so gelagert waren und nicht als so schwerwiegend anzusehen sind, daß sie die Ausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters nicht gewährleisten würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0072189Dokumentnummer
JJR_19790618_OGH0002_000BKV00003_7800000_001