Norm
FinStrG §38 litbRechtssatz
"Mitglied einer Bande" ist auch, wer zu einer bereits bestehenden Bande stößt oder nur fallweise - in Kenntnis des Umstandes, daß er damit die Ziele der Bande fördert - im Rahmen derselben an einzelnen von dieser begangenen Straftat mitwirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0086976Dokumentnummer
JJR_19790620_OGH0002_0100OS00050_7900000_003