Norm
ABGB §1156Rechtssatz
Der Begriff der Hausgemeinschaft ist (im Gegensatz zu dem der Lebensgemeinschaft) vom zeitlichen Moment unabhängig. Ein bloßer Besuch reicht dafür allerdings nicht, wohl aber ein befristeter (hier: vierzehn Tage) Urlaub.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021546Dokumentnummer
JJR_19790621_OGH0002_0130OS00065_7900000_001